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Verkehrsrecht: Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen nicht an der Straße stehen lassen
 
 

Köln (dpa/gms) - Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen außerhalb des Zulassungszeitraums nicht an Straßen, auf öffentlichen Parkplätzen oder in Parkhäusern abgestellt werden. Während der Abmeldungszeit - beispielsweise in den Wintermonaten - ist das Abstellen nur auf privatem Gelände erlaubt, so der TÜV Rheinland in Köln. Saisonfahrzeuge, die außerhalb der auf dem Nummernschild angegeben Frist öffentlich geparkt sind, werden demnach abgeschleppt.

Den Haltern drohten neben der Übernahme der für das Abschleppen anfallenden Kosten 40 Euro Bußgeld sowie drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Auch wer sein Fahrzeug mit ungültigem Saisonkennzeichen weiterfährt, muss mit Strafe rechnen:

Diesen «Schwarzfahrern» drohen laut TÜV 50 Euro Bußgeld und ebenfalls drei Punkte. Zudem könne ein Verfahren wegen Kfz-Steuerhinterziehung eingeleitet werden - selbst dann, wenn der Halter nicht hinterm Steuer gesessen hat. Auch Probe- und Überführungsfahrten seien nicht erlaubt. Hierfür müssen Kurzzeitkennzeichen montiert werden.

Der TÜV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Unfällen mit nicht zugelassenen Saisonfahrzeugen straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen verbunden sind. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, müsse beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informiert werden.

 

 
TÜV Rheinland
(Meldung vom 03.11.2004)

 

 

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